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Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 3 Seiten
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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) (Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen)
Vorentwurf
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 55
2a. Abschnitt: Integrität, Transparenz und Offenlegung von Interessenbindungen
Art. 57 Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen
1Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sind verpflichtet, ihre Kundschaft in geeigneter Weise zu informieren über:
a. eigene Beteiligungen an Unternehmen, die Heilmittel herstellen oder in Verkehr bringen;
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien, Beiräten und ähnlichen Gremien solcher Unternehmen sowie Beratungs- oder Expertentätigkeiten für diese;
1BBl 2025 …
2BBl 2025 …
3 SR 812.21
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