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Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 3 Seiten
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HMG (Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen) «%ASFF_YYYY_ID»
c. Beteiligungen solcher Unternehmen an ihrer eigenen medizinischen oder pharmazeutischen Praxis oder Organisation.
2Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen:
a. bei Heilmitteln mit geringem Risikopotenzial; oder
b. wenn die Beteiligung an Unternehmen geringfügig ist.
Minderheit I (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Piller Carrard, Porchet, Roth David, Wyss)
Art. 57 Abs. 1
1Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sind verpflichtet, ihre Kundschaft in geeigneter Weise über folgende Interessenbindungen zu informieren:
a. Beteiligungen, die sie bei Unternehmen halten, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben, sowie Beteiligungen solcher Unternehmen an ihrer eigenen medizinischen oder pharmazeutischen Praxis oder Organisation;
b. Kaufverträge mit Personen oder Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben;
c. Leistungen, die sie ohne Entgelt von Personen oder Unternehmen erhalten haben, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben;
d. Unterstützungsbeiträge an Fort- und Weiterbildung, die sie von Personen oder Unternehmen erhalten, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben;
e. Beteiligungen an Forschungsprojekten sowie präklinischen und klinischen Versuchen in der Schweiz und im Ausland;
f. Sponsoringverträge mit Personen oder Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben; oder
g. Verträge über Gewinnbeteiligungen mit Personen oder Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben.
Minderheit II (Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Piller Carrard, Porchet, Roth David, Weichelt, Wyss)
Art. 57 Abs. 1-3
1Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sind verpflichtet, folgende Interessenbindungen im Register nach Absatz 2 einzutragen:
a. Beteiligungen, die sie bei Unternehmen halten, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben, sowie Beteiligungen solcher Unternehmen an ihrer eigenen medizinischen oder pharmazeutischen Praxis oder Organisation;
b. Kaufverträge mit Personen oder Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben;