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Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 3 Seiten
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HMG (Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen) «%ASFF_YYYY_ID»
c. Leistungen, die sie ohne Entgelt von Personen oder Unternehmen erhalten haben, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben;
d. Unterstützungsbeiträge an Fort- und Weiterbildung, die sie von Personen oder Unternehmen erhalten, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben;
e. Beteiligungen an Forschungsprojekten sowie präklinischen und klinischen Versuchen in der Schweiz und im Ausland;
f. Sponsoringverträge mit Personen oder Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben; oder
g. Verträge über Gewinnbeteiligungen mit Personen oder Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder vertreiben.
2Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt ein öffentlich zugängliches, elektronisches Register zur Offenlegung der Interessenbindungen nach Absatz 1. Es kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Register, insbesondere die Anforderungen an die Datenbearbeitung, den Inhalt und die Qualität sowie die Modalitäten der Eintragung.
Art. 58 Absatz 5 erster Satz
5Die Kantone melden im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit festgestellte Ereignisse, Erkenntnisse und Beanstandungen je nach Zuständigkeit dem Institut oder dem BAG. …
Art. 87 Abs. 1 Bst. i
1Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
i. die Offenlegungspflicht nach Artikel 57 verletzt.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.