Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 6
(Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 72 Abs. 2 und 4, 74 Abs. 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3 sowie 115d Abs. 1)
A Anforderungen für BTS-Beiträge
Ziff. 2.2 Bst. a
2.2 Im Liegebereich installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige
Unterlage, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»13 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht oder er oder sie an einem Prüfprogramm teilnimmt; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
Ziff. 5.3 Bst. g
5.3 Abweichungen von den Bestimmungen zu Ziffer 5.1 sind in den folgenden
Situationen zulässig:
g. während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. nicht perforierten Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;
Ziff. 7.2
7.2 Die Ställe müssen über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke
verfügen. Es gelten folgende Ausnahmen:
13 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.