Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 6

(Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 72 Abs. 2 und 4, 74 Abs. 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3 sowie 115d Abs. 1)

A Anforderungen für BTS-Beiträge

Ziff. 2.2 Bst. a

2.2 Im Liegebereich installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige

Unterlage, wenn:

a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüfstelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»13 nachweisen kann, dass das betreffende Fabrikat den Anforderungen entspricht oder er oder sie an einem Prüfprogramm teilnimmt; das BLW legt fest, welche Vorgaben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;

Ziff. 5.3 Bst. g

5.3 Abweichungen von den Bestimmungen zu Ziffer 5.1 sind in den folgenden

Situationen zulässig:

g. während der Deckzeit; in diesen Fällen dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. nicht perforierten Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Buchstabe d bzw. Ziffer 5.1 Buchstabe a erfüllt sind; für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere zu dokumentieren;

Ziff. 7.2

7.2 Die Ställe müssen über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke

verfügen. Es gelten folgende Ausnahmen:

13 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.