Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 5 (Art. 71g Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 71g Abs. 1 und 4 sowie 115j Abs. 1)
Ziff. 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Die Berechnung und Freigabe der Futterbilanz für den Vollzug muss elektronisch im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service erfolgen. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»11 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz12. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
11 Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/produktionssystembeitraege.
12 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis.