Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

b. In Bereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, kann in Ställen für Hennen und Hähne, Junghennen und -hähne sowie Küken für die Eierproduktion die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

B Anforderungen für RAUS-Beiträge

Ziff. 2.1

2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:

a. an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide während folgendem Zeitraum:

1. Betriebe im Talgebiet: vom 1. Mai bis zum 31. Oktober,

2. Betriebe im Berggebiet: vom 1. Juni bis zum 30. September;

b. an mindestens 13 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide während folgendem Zeitraum:

1. Betriebe im Talgebiet: vom 1. November bis zum 30. April,

2. Betriebe im Berggebiet: vom 1. Oktober bis zum 31. Mai.

Ziff. 2.5 Bst. b und 2.6

Aufgehoben

C Anforderungen für Weidebeiträge

Ziff. 2

2 Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel

2.1 Den Tieren ist wie folgt Auslauf zu gewähren:

a. an mindestens 26 Tagen pro Monat auf einer Weide während folgendem Zeitraum:

1. Betriebe im Talgebiet: vom 1. Mai bis zum 31. Oktober,

2. Betriebe im Berggebiet: vom 1. Juni bis zum 30. September;

b. an mindestens 22 Tagen pro Monat auf einer Auslauffläche oder einer Weide während folgendem Zeitraum: