Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 8

8 Brachen und Säume

8.1 Qualitätsstufe I

8.1.1 Begriff: Flächen, die vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit

Dauerkulturen belegt waren.

8.1.2 Brachen und Säume dürfen maximal acht Jahre am gleichen Standort be-

stehen bleiben. Sie müssen bis mindestens bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.

8.1.3 An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Neuansaat oder eine Wei-

terführung der Brachen und Säume nach acht Jahren am gleichen Standort oder eine Spontanbegrünung bewilligen.

8.1.4 Die Brachen und Säume dürfen ab dem zweiten Standjahr nur zwischen

dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.

8.1.5 Bei Beständen aus Saatmischungen mit Grasanteilen muss die Hälfte des

Bestands alternierend einmal jährlich geschnitten werden.

Ziff. 9 und 11

Aufgehoben

Ziff. 12.2.9

12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von

maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen:

– extensiv genutzte Wiesen;