Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

e. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 50 Fr.

rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter

der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futterge- Kürzung wird erst vorgenommen, halten» und 7 «Import/Export-Bilanz» der «Weglei- wenn der Mangel nach der Nachtung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, frist weiter besteht bzw. wenn das falsch oder wurden nicht geführt (Anh. 1 Ziff. 2.1.5a) Dokument nicht nachgereicht wurde

Ziff. 2.2.6 Bst. f

Aufgehoben

Ziff. 2.3.1

2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der

Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden:

Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken.

Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet.

Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen.

Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.

Bei einem erstmaligen Verstoss gegen die baulichen Vorgaben im Tierschutz werden die Beiträge nur gekürzt, wenn der Mangel als schwerwiegend gemäss der Tierschutzgesetzgebung eingestuft wird. Wird der gleiche Mangel bei einer weiteren Kontrolle im selben oder in den folgenden drei Kalenderjahren erneut festgestellt, liegt ein Wiederholungsfall mit entsprechender Kürzung vor.

Ziff. 2.4.5c

Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht.

Ziff. 2.4.13

2.4.13 Brachen und Säume