Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

Strukturverbesserungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 71 Sachübergriff sowie Abs. 6 und 7

Verwaltung des Fonds de Roulement

6Die negativen aufgelaufenen Zinsen nach Absatz 3 Buchstabe b werden von den Kantonen getragen.

7Ist die Liquidität des Fonds de Roulement nicht mehr sichergestellt, so können Investitionskredite und die Rückzahlungsfristen gekürzt werden. Das BLW legt fest um welchen Anteil die Investitionskredite gekürzt werden. Es kann die maximalen Ansätze und Fristen um höchstens ein Drittel kürzen.

Art. 72 Abs. 1 und 2

1Das BLW kann nicht benötigte Bundesmittel, die den maximalen Kassabestand im Jahresdurchschnitt übersteigen, zurückfordern und:

a. einem anderen Kanton zuteilen, sofern dieser den Bedarf ausweist;

b. in den Fonds de Roulement nach Artikel 17 der Verordnung vom 26. November 20033 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft überführen, sofern der Kanton den Bedarf ausweist und die entsprechende Leistung erbringt; oder

c. damit Beiträge nach dieser Verordnung ausrichten.

2Der maximale Kassabestand beträgt die Hälfte der durchschnittlich in den vorangehenden drei Jahren durch den jeweiligen Kanton gewährten Investitionskredite.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 SR 914.11