Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. November 20241 über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Er entspricht 30 Prozent der in der Versicherungspolice festgelegten jährlichen Brutto-Versicherungsprämie für die Versicherung von Ertragsausfällen infolge von Trockenheit und Frost.

Art. 4 Abs. 2

2Die Ernteversicherung muss für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird, einen Selbstbehalt von mindestens 15 Prozent der Versicherungssumme beziehungsweise des Ersatzwertes vorsehen.

Art. 6 Abs. 1

1Das BLW stellt den angemeldeten Versicherern bis zum 31. Januar des Beitragsjahres eine Liste der Betriebsnummern aller Landwirtschaftsbetriebe zur Verfügung, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Als Betriebsnummer wird die Identifikationsnummer des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR-Nummer) nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über das Betriebs- und Unternehmensregister verwendet.

1 SR 918.1

2 SR 431.903

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