Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Einleitung Vernehmlassung

0.3 Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

Verordnung über die Direktzah- Mit folgenden Anpassungen der DZV sollen das Direkt-8

lungen an die Landwirtschaft (Di- zahlungssystem vereinfacht und die Landwirtschaftsberektzahlungsverordnung, DZV), triebe administrativ entlastet werden:

SR 910.13 • Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN): Die Pflicht,

auf allen Parzellen eines Betriebs mindestens alle zehn Jahre eine Bodenuntersuchung durchzuführen, wird aufgehoben. Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen läuft Ende 2026 aus; künftig gilt eine an den Bedarf der Tiere angepasste Futterration, wobei Betriebe unter 15 GVE ausgenommen sind. Im Pflanzenschutz entfallen die Einschränkungen für Vorauflauf-Herbizide und die Auswahl an einsetzbaren Insektiziden ohne Sonderbewilligung wird erweitert. Zudem wird die Pflicht zur Nutzung der digitalisierten Nährstoffbilanz auf 2029 verschoben; in den Jahren 2027 und 2028 kann sie freiwillig genutzt werden.

• Biodiversität: Die bisherigen Biodiversitätstypen Buntbrache, Rotationsbrache und Saum auf Ackerfläche werden zu einem Typ «Brachen und Säume» mit einheitlichen Anbaubestimmungen und Beiträgen zusammengefasst. Zudem wird der Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf Wiesen und Weiden erlaubt.

• Produktionssysteme: Für Nützlingsstreifen entfallen einschränkende Vorgaben zu Ansaattermin und Breite. Bei den Beiträgen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel in Dauerkulturen wird die Verpflichtungsdauer von vier Jahren aufgehoben, sodass eine jährliche Teilnahme möglich ist. Der Beitrag für Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach biologischer Landwirtschaft wird aufgrund geringer Teilnahme und damit Wirkung gestrichen. Im Zuckerrübenanbau werden kupferhaltige Fungizide zugelassen.

Für einjährige Freilandgemüse gelten neu die gleichen Anforderungen im Programm angemessene Bodenbedeckung wie für Ackerkulturen. Für die Teilnahme am Programm schonende Bodenbearbeitung entfällt der Mindestanteil von 60 % offener Ackerfläche. Ferner werden für Bergbetriebe die Auslaufbestimmungen im Programm RAUS und Weidebeitrag im Mai und Oktober angepasst. In diesen Monaten gelten dieselben Bestimmungen wie bisher in den Monaten November bis April. Damit setzt der Bundesrat die überwiesene Motion von Siebenthal (22.3126) um.

• Weitere Themen: Bei erstmalig festgestellten baulichen Mängeln im Tierschutz wird künftig grundsätzlich auf eine Kürzung der Direktzahlungen verzichtet. Erst nach Ablauf einer Frist und immer noch