Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

• Erhöhung des Toleranzwerts beim Zukauf von Wein aus demselben Produktionsgebiet auf 40 hl.

Bio-Verordnung, SR 910.18 • Die Kennzeichnung des Anteils an Futtermitteln50

aus biologischen und Umstellungsflächen muss sich neu auf die Trockensubstanz beziehen. Die bisherigen inkorrekten Anforderungen werden korrigiert.

Verordnung über Gebühren des • Für Betriebskontrollen im Rahmen des Pflanzen-52

Bundesamtes für Landwirtschaft pass-Systems soll eine jährliche Grundgebühr von (GebV-BLW), SR 910.11 200 CHF (aktuell 100 CHF) und eine Kontrollge-

bühr von 110 CHF pro Stunde und Kontrollperson (aktuell 90 CHF) dem kontrollierten Betrieb verrechnet werden.

• Für die Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen, soll eine Gebühr von 250 CHF (aktuell 50 CHF) erhoben werden.

• Für weitere Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) soll der Stundenansatz 110 CHF (aktuell 90 CHF) und die Anreisepauschale 100 bzw. 200 CHF betragen.

Verordnung über Informations- Umsetzung der Digitalisierungsstrategie56

systeme im Bereich der Land- • Die vorliegende ISLV soll von der bisherigen «Syswirtschaft (ISLV), SR 919.117.71 temsicht» mit einzelnen Informationssystemen und

detaillierten systemspezifischen Vorgaben hin zu einer «Datensicht» weiterentwickelt werden. Mit der Einführung des Begriffs der «digitalen

Dienste» werden die heutigen Datensilos in modulare Bausteine umgebaut, sodass Daten einfacher zugänglich und nutzbar sind. Dadurch wird auch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unterstützt.

• Die BUR-Nummer soll mit wenigen Zusatzangaben als schweizweit eindeutiger Identifikator für Produktions- und Dienstleistungsstandorte über das BLW zugänglich gemacht werden.

Motion Kolly 24.3078

• Anstelle von detaillierten Angaben zu jedem einzelnen beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen künftig nur noch Lieferungen von Pflanzenschutzmittel vom Handel im Zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) erfasst und vom Abnehmer bestätigt werden. Es ist aber weiterhin auf freiwilliger Basis möglich, jede einzelne Anwendung direkt im IS PSM zu deklarieren.

• Ebenso lässt sich künftig freiwillig der Vorrat an Nährstoffen für ein umfassendes betriebliches Datenmanagement deklarieren, aktuell ist dies noch Pflicht.