Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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VEAGOG-Freigabeverordnung
schem-obst-und-gemuese» wird ersetzt durch «www.ekontingente.admin.ch». Dort werden die Tabellen automatisch aktualisiert. Auf der Website des BLW wird aktuell nur via Link auf «www.ekontingente.admin.ch» verwiesen.
Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV; SR 170.512.1) können Texte, die durch Verweis veröffentlicht werden, ausnahmsweise an einem anderen Ort als auf der Publikationsplattform online veröffentlicht werden, wenn sie sich für eine Veröffentlichung auf der Publikationsplattform aus technischen Gründen nicht eignen.
Durch die Umformulierung der Fussnote wird präzisiert, dass die inhaltliche Änderung von Anhang 2, das heisst die Tabelle mit den relevanten Angaben zu den ZKTM-Freigaben, unter «www.ekontingente.admin.ch» publiziert wird. Dies entspricht dem aktuellen Vollzug, der den Importeuren vertraut ist. Sie können sich direkt vom öffentlichen Bereich von «www.ekontingente.admin.ch» aus in den nicht-öffentlichen Bereich einloggen und ihre eigenen Kontingentsanteile prüfen und verwalten. Die Publikation der ZKTM-Freigabetabelle auf «www.ekontingente.admin.ch» ist eingebettet in einen Ablauf von IT-Schnittstellen, die von der Erfassung der inländischen Produktionsmengen bis zur Verzollung durch Importeure und Abschreibung von Kontingentsanteilen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) reicht.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Anpassungen führen dazu, dass die Rechtsgrundlagen des Bundes aktuell sind. Die im Sommer 2025 erneuerte Website des BLW verweist neu auf die öffentliche Seite von «www.ekontingente.admin.ch». Andere Bundesstellen als das BLW, die die Tabelle mit den Freigaben der ZKTM für ihre Arbeit benötigen, insbesondere das BAZG, konsultieren diese bereits jetzt via «www.ekontingente.admin.ch». Mit der vorliegenden Änderung wird die Publikationskette vollständig digitalisiert.
1.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Mit einem kostenlosen Abonnement können Interessierte sich bereits jetzt bei Freigaben der ZKTM per E-Mail informieren lassen. Im geschlossenen Bereich von «www.ekontingente.admin.ch» können Importeure abrufen, welche Anteile der für die Einfuhr freigegebenen ZKTM ihnen zugeteilt wurden. Da unter «www.ekontingente.admin.ch» noch weitere für die Importeure und Organisationen der Gemüse- und Obstbranche relevante Angaben und Funktionen zur Verfügung stehen, reduziert sich bei ihnen der administrative Aufwand.
1.4.4 Umwelt
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den WTO-Verpflichtungen und dem Abkommen Schweiz-EU vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.