Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung), SR 916.121.100

1.1 Ausgangslage

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) gibt das BLW Zollkontingentsteilmengen (ZKTM) für die Einfuhr von Obst und Gemüse nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag.

Nach Artikel 19 der VEAGOG legt das BLW die ZKTM in einer Verordnung fest. Es macht dies in der VEAGOG-Freigabeverordnung. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird nach Artikel 19 der VEAGOG in der Amtlichen Sammlung (AS) des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann jedoch beim BLW eingesehen oder bezogen werden. Zudem ist der Inhalt der Verordnung mit den Änderungen vom BLW auf seiner Website zu veröffentlichen. In der Tabelle in Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung sind insbesondere die freigegebenen ZKTM und deren Laufzeit festgehalten. Freigaben von ZKTM gibt es in der Regel am Dienstag und am Donnerstag vor 10 Uhr mit einer Laufzeit ab dem nächsten Tag. Der Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung wird in der Praxis entsprechend ein- bis zweimal pro Woche angepasst, dies mit einem jeweils sehr kurzfristigen Zeitplan.

Der Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung enthält eine Fussnote. Diese präzisiert die Veröffentlichungshinweise aus Artikel 19 der VEAGOG. Darin ist festgehalten, dass Anhang 2 nicht in der AS veröffentlicht wird, und dass er beim Fachbereich Ein- und Ausfuhr des BLW bezogen oder im Internet unter «www.blw.admin.ch/de/einfuhr-von-frischem-obst-und-gemuese» abgerufen werden kann.

Im öffentlichen Bereich der Website «www.ekontingente.admin.ch» werden die Importeure und andere Interessierte informiert, welche ZKTM freigegeben sind (Produkt, Menge, Laufzeit). Man kann sich mit einem kostenlosen Abonnement per E-Mail über Änderungen informieren lassen. Hat ein Importeur Anteile an einer freigegebenen ZKTM, kann er im geschlossenen Bereich der Webanwendung unter «www.ekontingente.admin.ch» seine Anteile einsehen und verwalten.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Fussnote in Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung wird geändert: Neu erhält die vom BLW unter «www.ekontingente.admin.ch» publizierte Tabelle mit den aktuellen Freigaben von ZKTM

Rechtsgültigkeit. Der in der Regel ein- bis zweimal pro Woche geänderte Anhang 2 soll nur durch Verweis in der AS und in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 4 Buchstabe b

In Buchstabe b wird auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der VEAGOG verwiesen. Da Artikel 11 der VEAGOG nicht in Absätze, sondern in Buchstabe a und Buchstabe b unterteilt ist, wird der Verweis auf Absatz 1 gestrichen. Diese Bereinigung hat keine inhaltlichen Folgen.

Anhang 2

Die Fussnote zu Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung wird so geändert, dass neu Folgendes gilt:

Der Inhalt von Anhang 2 wird in der AS und in der Systematischen Rechtssammlung (SR) nur durch Verweis veröffentlicht. Es gilt in jedem Fall die auf «www.ekontingente.admin.ch» veröffentlichte elektronische Fassung. Die bisher angegebene Internetadresse «www.blw.admin.ch/de/einfuhr-von-fri-