Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
stoffe in Anhang 3 in einer einzigen Liste zusammengeführt werden. Zusätzlich sollen besondere Bedingungen für Verarbeitungshilfsstoffe festgelegt werden, die auch als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden können. Der Titel von Abschnitt Teil A des Anhangs 3 soll daher wie folgt angepasst werden: «Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, einschliesslich Träger und andere Stoffe, die auf die gleiche Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden».
Bei den einzelnen Einträgen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
• Die Höchstgehalte für Natriumnitrit (E250) und Kaliumnitrat (E252) sollen im Einklang mit den in
der Zusatzstoffverordnung3 festgelegten zulässigen Tagesdosis reduziert und als Nitrit- und Nitrat-Ion ausgedrückt werden. Für diese Zwecke soll ein Faktor für die Umrechnung zwischen Natriumnitrit und Nitrit-Ion von 0.67 und ein Faktor für die Umrechnung zwischen Natriumnitrat und Nitrat-Ion von 0.73 angewendet werden.
• Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP soll der Lebensmittelzusatzstoff «gepufferter
Essig» (E 267) aus biologischer Produktion neu in die Liste aufgenommen werden. Er darf in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs verwendet werden.
• Die Verwendung von Monocalciumphosphat (E 341(i)) ist nur als Backtriebmittel im Mehl zugelas-
sen.
• Die Verwendung von Gellan (E 418) in nicht-biologischer Qualität soll weiterhin zulässig sein, so-
lange dieser Stoff in biologischer Qualität nicht verfügbar ist. Bisherige Versuche, Gellan unter Verwendung biologischer Ausgangsstoffe herzustellen, waren nicht erfolgreich.
• Glycerin (E 422) ist bei Pflanzenextrakten und Aromen nun auch als Lösungsmittel und Träger zu-
gelassen.
• Als Lebensmittelzusatzstoff darf Calciumchlorid (E 509) neu als Koagulationsmittel bei der Her-
stellung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie zur Formung von Därmen bei Wurstwaren auf Fleischbasis verwendet werden. Bei Erzeugnissen auf Milchbasis darf es dagegen nur als Stabilisator eingesetzt werden, nicht jedoch für die Milchgerinnung.
Als Verarbeitungshilfsstoff darf derselbe Stoff nur als Klärungs- bzw. Flockungsmittel bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs eingesetzt werden.
• Als Lebensmittelzusatzstoffe dürfen Magnesiumchlorid (E 511) und Calciumsulfat (E 516) neu als
Koagulationsmittel bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs verwendet werden.
Als Verarbeitungshilfsstoff ist ihre Verwendung als Klärungs- bzw. Flockungsmittel bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zulässig.
• Siliciumdioxid (E 551) wird neu als Trennmittel bei Kakao zur Verwendung in automatischen Aus-
gabemaschinen als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen.
• Die Lebensmittelzusatzstoffe Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtart-
rat (E 337), Tarakernmehl (E 417), Gellan (E 418), Glycerin (E 422), Bienenwachs (E 901),
Carnaubawachs (E 903), Erythrit (E 968) sollen neu bei der Berechnung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden.
Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die
bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Abschnitt Teil B Ziffer 1 des Anhangs 3 soll infolge der oben beschriebenen Änderungen aufgehoben werden.
Anhang 3a Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen.
In die Liste neu aufgenommen werden sollen sogenannte «Fermentationsaktivatoren», die aus Nährstoffen bestehen, die aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat gewonnen werden. Zur Unterstützung der
3 SR 817.022.31