Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Produktion biologischer Hefe empfiehlt die EGTOP in ihrem Bericht vom 31. Januar 20254, die Verwendung von Nährstoffen zuzulassen, die ausschliesslich aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat stammen. Die zulässige Menge soll dabei auf maximal 5% des jeweiligen Substrats begrenzt werden, berechnet auf Basis der Trockenmasse.
Anhang 3b
In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung aufgelistet und aktualisiert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c und 16a massgebend sind.
Anhang 7 Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe
Calciumchlorid soll zur Verwendung nur als «Futtermittel für besondere Ernährungszwecke» zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie bei Milchkühen, einschliesslich in Form eines Bolus, zugelassen werden. Sofern verfügbar, soll das Calciumchlorid aus der Aufbereitung von natürlich vorkommender Salzlake gewonnen werden und darf nur mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Futtermitteln sollen folgende Einzelfuttermittel zugelassen werden: Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryyzae sowie Erzeugnisse aus Bacillus subtilis, die eiweissreich sind. Weiter sollen Papain und Ethanol als Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen werden. Dafür wird die Kategorie «Verarbeitungshilsstoffe» neu eingefügt.
Calciumstearat war bis 2012 im biologischen Landbau in der EU als Futtermittelzusatzstoff zugelassen. Da es nun offiziell als Einzelfuttermittel eingestuft wurde, wird es in der EU erneut für die biologische Tierfütterung zugelassen und sollte daher auch in der Schweiz zugelassen werden.
2022 hat EGTOP die Verwendung von Eisen-Dextran natürlichen Ursprungs als im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion bewertet. Zugleich empfahlen sie die Aufnahme von Eisen(II)-fumarat nicht, aufgrund der geringeren Wirksamkeit im Vergleich zu Eisen-Dextran. Eisen-Dextran und Eisen(II)-fumarat sind nicht austauschbar, sondern werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Aggregatzustände (Eisendextran ist flüssig, Eisen(II)-fumarat ist fest) beide zur Behandlung von Eisenmangel benötigt.
Ammoniumchlorid (4d7) senkt den pH-Wert im Urin. Nach der Empfehlung der EGTOP hat die EU den Stoff 2024 für Katzen zugelassen. In der Schweiz wurde Ammoniumchlorid für Katzen bisher nicht in Anhang 7 aufgenommen, da es in der Futtermittelverordnung nicht zugelassen war. Da die Zulassung inzwischen erteilt wurde, kann Ammoniumchlorid auch in die Bio-Verordnung aufgenommen werden.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Keine Auswirkungen
2.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen
2.4.3 Volkswirtschaft
2.4.4 Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer
Unter-nehmen ist. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere Betriebe, die biologische
4 EGTOP, Final report on food X (https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/c4cef8da-34a4-48f7-9f5d- 2c97f86f2a15_en?filename=egtop-report-food-x_en.pdf)