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Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 3 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20151 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 14 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19b Absätze 2 und 3, 20 Absätze 2 und 4, 22 Absatz 2, 24 Absatz 4, 32 und 57 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20142 (KVAG)
Art. 3a Übertragung von wesentlichen Aufgaben
Als Übertragung von wesentlichen Aufgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG gelten namentlich die Leistungsüberprüfung, das Inkasso, das Rechnungswesen und die Policenverwaltung.
Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans
1 Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben k und n KVAG müssen bis zum 30. Juni bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Änderungen werden auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise einen anderen Beginn der Wirksamkeit bewilligen. Das entsprechende Gesuch muss fünf Monate vor dem gewünschten Beginn der Wirksamkeit eingereicht werden.
2Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG müssen zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Wirksamkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
SR ..........
1 SR 832.121
2 SR 832.12
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