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Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1Der Versicherer hat alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden.

II

Die Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 106c Abs. 1, 1bis und 3

1 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Er teilt dem Kanton ausserdem die genehmigte Prämie sowie den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Absatz 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20157 (KVAV) mit.

1bis Der Versicherer teilt dem Kanton zudem die versicherten Personen, deren Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG gedeckt ist, sowie den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a KVAV pro versicherte Person mit. Er teilt dem Kanton den gesamten Betrag mit, auf den er nach Artikel 18 Absatz 2 KVAG8 Anspruch hat.

3 Der Versicherer legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese umfasst je berechtigte Person die Personendaten nach Artikel 105g, den betroffenen Zeitraum, die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die ausgerichteten Beträge sowie die Beträge allfälliger Rückvergütungen nach Artikel 31a KVAV.

III

Diese Verordnung tritt am… in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

6 SR 832.102

7 SR 832.121

8 SR 832.12