Vorlage
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 31a Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die Versicherten
Der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Prämienausgleich wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten verteilt.
Art. 32 Abs. 2
2 Sie teilt den betreffenden Kantonen den Entscheid zum Genehmigungsantrag des Versicherers mit. Im Falle der Genehmigung teilt sie insbesondere die Höhe des Prämienausgleichs und den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person mit.
Art. 33 Modalitäten der Rückerstattung an die Versicherten
1 Erfolgt die Rückerstattung an die Versicherten (Art. 18 Abs. 1 KVAG), so teilt der Versicherer den Versicherten den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a mit.
2 Er zieht den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a von den geschuldeten Prämien ab und weist ihn auf der entsprechenden Prämienrechnung gesondert aus. Er kann dem Versicherten den Betrag auch separat ausrichten.
3 Der Versicherer kann den Rückvergütungsbetrag mit ihm geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.
Art. 50 Abs. 1 Fussnote
1 Der Geschäftsbericht richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER»3. Er setzt sich aus dem Jahresbericht und der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang) zusammen. Das BAG legt die anwendbare Fassung der Swiss GAAP FER fest.
Art. 51 Abs. 2 Fussnote
2 Der aufsichtsrechtliche Jahresabschluss richtet sich nach den nach Absatz 1 durch besondere Anforderungen ergänzten Swiss GAAP FER4.
Art. 54 Abs. 1 Bst. a Fussnote
1 Die externe Revisionsstelle erstellt jährlich:
a. einen Bericht über den Jahresabschluss nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER5;
Art. 61 Abs. 1
3 Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich (www.verlagskv.ch).
4 Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich (www.verlagskv.ch).
5 Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich (www.verlagskv.ch).