Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/15: Revision der Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 16. Juni 2021 die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S angenommen. Deren Umset- zung ist durch eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung (LGV; SR 817.02) am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Die Umsetzung sieht vor, dass bestimmte Lebensmittel nach Anhang 2 der LGV, welche durch die im selben Anhang aufgeführten Methode hergestellt worden sind, entsprechend gekennzeichnet werden müssen.
Artikel 36 Absatz 5 der LGV sieht vor, dass das EDI Listen der Länder erlässt, welche die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 der LGV gesetzlich verbieten. Solche Le- bensmittel müssen nicht mit dem entsprechenden Hinweis nach Anhang 2 der LGV gekennzeichnet werden, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Landes herge- stellt worden sind.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Import- zahlen der letzten fünf Jahre für die betroffenen Lebensmittel analysiert und die men- genmässig grössten Importländer direkt kontaktiert, um zu prüfen, ob diese über ein gesetzliches Verbot der Herstellungsmethoden verfügen. Ein Antrag für die Aufnahme eines Landes in die Länderlisten kann beim BLV aber jederzeit gestellt werden. Dabei ist auf die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen, die ein explizites Ver- bot für eine oder mehrere Methoden vorsehen oder die Methoden nur mit Schmerzaus- schaltung erlauben.
Von 18 angeschriebenen Ländern hat das BLV zehn Rückmeldungen erhalten. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für ein Verbot der Methode wurden geprüft. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob die betroffene Methode ohne Schmerzausschal- tung rechtlich verboten ist. Gab es ein explizites Verbot, wurde das Land in den ent- sprechenden Anhang dieser Verordnung aufgenommen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Bei allen Anhängen wurde der entsprechende Untertitel jeweils so präzisiert, dass es ohne weitere Erläuterung klar ist, dass die aufgeführten Länder ein Verbot für die ent- sprechende Methode haben und dass Lebensmittel, welche aus diesen Ländern im- portiert werden, von der Deklarationspflicht ausgenommen sind.
Anhang 1
Bei der Länderliste für Lebensmittel von Rindfleisch verfügen die Schweiz, das Fürs- tentum Liechtenstein, die Niederlande, England, Wales, Nord-Irland und Österreich über ein Verbot des Enthornens von Rindern ohne Schmerzausschaltung. Über ein gesetzliches Verbot für die Kastration von Rindern ohne Schmerzausschaltung verfü- gen nur die Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Belgien und Österreich.
Anhang 2
Bei der Länderliste für Schweinefleisch verfügen nur die Schweiz und Liechtenstein über ein Verbot des Kupierens des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung. Die