Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/15: Revision der Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung · 4 Seiten
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Sensibilisierung für das Thema Tierschutz. Es ist zudem denkbar, dass die Kennzeich- nungspflicht eine Signalwirkung auf Länder auslösen könnte, die nicht in der Liste auf- geführt sind.
4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Kennzeichnungspflichten für bestimmte Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Methoden ohne Schmerzausschaltung hergestellt wurden, sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT; SR 0.632.21), dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen; SR 0.632.20) sowie dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen; SR 0.632.401) sowie dem Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschafts- abkommen; SR 0.916.026.81) vereinbar (siehe Ausführungen zu Kapitel 6.1 der Erläu- terungen zur Änderung der LGV vom 28. Mai 20251). Zudem ist die Deklarationspflicht von schmerzverursachenden Methoden ohne Schmerzausschaltung im Rahmen der Verhandlungen mit der Europäischen Union zu den Bilateralen III (Lebensmittelsicher- heitsabkommen) als Ausnahme verhandelt worden und ist somit auch mit dem zukünf- tigen Abkommen mit der EU vereinbar.
Die Ergänzung der Länderlistenverordnung Lebensmittel mit den Ländern, die ein ent- sprechendes Verbot vorsehen, ändert an der Vereinbarkeit mit internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz nichts. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Ländern mit gleichen Bedingungen keine Diskriminierung stattfindet, da diese vom EDI direkt oder auf Antrag in die Listen aufgenommen werden, wenn sie die Bedingun- gen erfüllen (Art. 7 Länderlistenverordnung Lebensmittel).
1 AS 2025 369