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Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 7 Seiten

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Verschreibung abgeben, wenn sie direkten Kontakt mit der betroffenen Person haben, die Abgabe dokumentieren und es sich um:

Art. 27 Versandhandel

1Wer Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

2Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin:

a. über eine Bewilligung nach Artikel 30 verfügt;

b. eine öffentliche Apotheke oder eine Drogerie führt; und

c. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt, das insbesondere Folgendes sicherstellt:

1. die notwendige fachliche Beratung und Information vor und nach der Abgabe,

2. bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen,

3. den sicheren Bestell- und Zustellungsprozess,

4. den sicheren Transport.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 30a Abgabe von einzelnen Einheiten von Arzneimitteln

1Abgabeberechtigte Personen können Arzneimittel in einzelne Einheiten aufteilen und einzelne Einheiten abgeben, wenn:

a. für ein Arzneimittel nur Originalpackungen zugelassen sind, die mehr Einheiten enthalten, als für eine bestimmte Behandlung erforderlich sind; oder

b. für ein Arzneimittel zwar eine Originalpackung zugelassen ist, die die erforderliche Anzahl Einheiten enthält, diese an der Abgabestelle aber nicht verfügbar ist.

2Die Abgabe von einzelnen Einheiten darf nur für die eigene Kundschaft oder die eigenen Patientinnen und Patienten durchgeführt werden.

3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Abgabe von einzelnen Einheiten , insbesondere:

a. die Verpackung und deren Beschriftung;

b. die Dokumentation.

4Er kann die Abgabe von einzelnen Einheiten:

a. auf bestimmte Arzneimittelgruppen beschränken;

b. für bestimmte Inhaberinnen einer Bewilligung nach Artikel 30 für obligatorisch erklären.