Vernehmlassungsvorlage VüV-ÖV
Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Wertgegenstände zu sichern;
b. Sachbeschädigungen zu verhindern;
c. zu Zwecken der Betriebssicherheit Fahrgäste zu zählen.
Art. 3 Einsatz von Videoüberwachung und künstlicher Intelligenz
1Die Unternehmen dürfen für die Videoüberwachung fest installierte Videokameras und Bodycams verwenden.
2Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quaterdes Strafgesetzbuchs3).
3Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
4Die Unternehmen dürfen künstliche Intelligenz für die Auswertung der Aufzeich- nungen zu Zwecken der Gefahrenabwehr einsetzen. Eine anderweitige automatisierte Auswertung durch die Unternehmen ist nicht zulässig.
Art. 4 Verbot von Tonaufnahmen durch Videokameras
Tonaufnahmen durch fest installierte Videokameras sind nicht zulässig.
Art. 5 Echtzeitüberwachung
1Die Videoüberwachung von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs durch fest in- stallierte Videokameras in Echtzeit ist zulässig.
2In Fahrzeugen darf Echtzeitüberwachung nur eingesetzt werden, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung unter Berücksichtigung von Strecke, Tageszeit, An- lass oder ein Hilferuf ergibt, dass sie verhältnismässig ist.
3Echtzeitüberwachung in Fahrzeugen muss für die Betroffenen erkennbar sein. Wenn möglich ist auf den Beginn der Aufzeichnung hinzuweisen.
4Die Unternehmen dürfen durch Echtzeitüberwachung erhobene Aufzeichnungen nur auswerten zur:
a. Gefahrenabwehr bei mutmasslichen Straftaten;
b. Sicherung von Wertgegenständen;
c. Beweismittelsicherung bei mutmasslichen Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und gegen die Freiheit.
Art. 6 Einsatz von Bodycams durch Sicherheitsorgane
1Sicherheitsorgane nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20104 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) dürfen Bodycams im Rahmen ihrer Aufgaben zu folgenden Zwecken einsetzen:
a. zur Dokumentation des Einsatzes in Konfliktsituationen;