Vernehmlassungsvorlage VüV-ÖV

Vernehmlassung 2026/26: Änderung der Verordnung über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST) und Totalrevision der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. zur Dokumentation von auf das BGST gestützten Handlungen;

c. zur Dokumentation beobachteter Straftaten;

d. auf Antrag der strafverfolgenden Behörden zur Beweismittelbeschaffung und -sicherung bei mutmasslichen Straftaten.

2Die Transportpolizei muss den Einsatz von Tasern mit Bodycams dokumentieren.

3Die von der Aufzeichnung Betroffenen müssen durch aktive optische Signale erken- nen können, ob die Bodycams aufzeichnen und speichern. Die Sicherheitsorgane müs- sen auf den Beginn der Aufzeichnung hinweisen.

4Die Aufzeichnung darf 30 Sekunden, bevor sie erkennbar gemacht wird, gespeichert werden. Sie darf nur so lange fortgesetzt werden, wie die Situation andauert.

5Die Unternehmen dürfen die Aufzeichnung nur auf Antrag der aufzeichnenden Per- son oder der aufgezeichneten Person auswerten zur:

a. nachträglichen Überprüfbarkeit des Verhaltens der Beteiligten in Konfliktsi- tuationen;

b. Beweismittelsicherung bei mutmasslichen Straftaten.

Art. 7 Einsatz von Bodycams durch das Personal

1Das Fahr-, Kontroll- und Begleitpersonal darf Bodycams nur zu folgenden Zwecken einsetzen:

a. zur Dokumentation des Einsatzes in Konfliktsituationen;

b. zur Dokumentation mutmasslicher Straftaten.

2Die von der Aufzeichnung Betroffenen müssen durch aktive optische Signale erken- nen können, ob die Bodycams aufzeichnen und speichern. Das Personal muss auf den Beginn der Aufzeichnung hinweisen.

3Die Aufzeichnung darf 30 Sekunden, bevor sie erkennbar gemacht wird, gespeichert werden. Sie darf nur so lange fortgesetzt werden, wie die Situation andauert.

4Die Unternehmen dürfen Aufzeichnungen nur auf Antrag der aufzeichnenden Person oder der aufgezeichneten Person auswerten, zur:

a. nachträglichen Überprüfbarkeit des Verhaltens der Beteiligten in Konfliktsi- tuationen;

b. Beweismittelsicherung bei mutmasslichen Straftaten gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und gegen die Freiheit.

Art. 8 Fristen für die Bearbeitung von Aufzeichnungen

1Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

2Gespeicherte Aufzeichnungen sind während mindestens drei Werktagen aufzube- wahren.