Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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geheimnis berühren könnten, werden der PostCom vorab mitgeteilt. Ereignisse im Be- reich der systemischen Risiken könnten zwar vereinzelt auftreten, gelten aufgrund der bestehenden Kontrollen jedoch als stark begrenzt.

Insgesamt kommt die Post in ihrer Risikobewertung zum Schluss, dass die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des digitalen und hybriden Briefes aufgrund der von ihr umgesetzten Massnahmen kein hohes Restrisiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 22 DSG darstellt.

Die Post kann im Zusammenhang mit dem hybriden Zustellsystem besonders schüt- zenswerte Personendaten bearbeiten. Personen, die Dienstleistungen der Grundver- sorgung in Anspruch nehmen, stehen nach Artikel 11 Absatz 1 POG in einem zivilrecht- lichen Verhältnis mit der Post. Die Post handelt als Anbieterin des hybriden Zustellsys- tems somit privatrechtlich. Nach Artikel 40 DSG gelten folglich die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen. Eine gesetzliche Grundlage im formel- len Sinn nach Artikel 34 DSG ist für die Bearbeitung von Personendaten durch die Post nicht erforderlich.