Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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6.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention, Verfahren und Dauer der Subventionsgewährung

Die materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen wird zum einen Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sein, welche zwischen dem UVEK (unter Ein- bezug der EFV) und dem Subventionsempfänger in der Notlage geschlossen wird. Das Verfahren der Subventionsgewährung wird sich an den Grundsätzen der Effizienz und Transparenz orientieren müssen. Zum andern wird die Steuerung der Subvention über ein Überprüfungskonzept erfolgen (Art. 25 SuG). Ein solches Konzept wird im Zeitpunkt der Subventionsgewährung zu erstellen sein. Die Subventionen sind auf die Dauer der Notlage befristet. In Bezug auf Notlagen gemäss Art. 32a VE-PG hängt die Dauer von den in der konkreten Krisensituation getroffenen bankenrechtlichen Aufsichtsmassnah- men ab.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Sofern weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskom- petenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV).

Im PG findet sich eine spezialgesetzliche allgemeine Vollzugskompetenz in Artikel 34. In folgenden Bereichen werden die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausge- henden Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert:

- Artikel 14 Absatz 9 und 10 VE-PG (hybrides Zustellsystem): Der Bundesrat ist der

ihm delegierten Pflicht zur Regelung des hybriden Zustellsystems mit den per 1. Ap- ril 2026 in Kraft getretenen Anpassungen der VPG nachgekommen.

- Artikel 14a Absatz 1 VE-PG (Schwellenwerte): Bei Erreichen gewisser Schwellen-

werte kann der Bundesrat Vorgaben erlassen, die vom Umfang nach Artikel 14 VE-PG abweichen. Er ist dabei an den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG ge- bunden.

- Artikel 14b Absatz 4 VE-PG (Dialogverfahren): Die Post muss bei der Ausgestal-

tung des Zugangs zu den Dienstleistungen lokale und regionale Gegebenheiten berücksichtigen. Den angemessenen Einbezug der Kantone kann der Bundesrat mittels Dialogverfahren regeln.

- Artikel 32a VE-PG (Finanzielle Notlage der Erbringerin der Grundversorgung): Dem

Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, in Notlagen die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Grundversorgung im Zahlungsverkehr vollständig oder zumin- dest in Teilen aufrechterhalten werden kann. Dazu kann er die Grundversorgung einschränken, vorübergehend aussetzen oder auf Dritte übertragen. Er kann Mas- snahmen treffen zur Sicherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs, die für die Erbringung der Grundversorgung erforderlich sind (Abs. 1). Sodann regelt er die finanzielle Unterstützung im Rahmen der bewilligten Mittel (Abs. 2). Dazu gehören