Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200261 (ParlG) sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des PG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Artikel 32a und 33d VE-PG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmungen im Ein- tretensfall eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken oder wieder- kehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen können. Der neu geschaffene Artikel 32a VE-PG und der um den Zahlungsverkehr erweiterte Artikel 33d VE-PG werden somit der Ausgabenbremse unterstellt.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Gemäss Artikel 32a und 33d VE-PG kann der Bundesrat in Notlagen Dritte mit der Er- bringung von Grundversorgungsaufgaben beauftragen und sie für daraus entstehende Aufwände finanziell abgelten. Diese Möglichkeit besteht im geltenden PG bereits für den Postverkehr (Art. 12 PG). Bei der Ausweitung auf die Grundversorgung im Zah- lungsverkehr (Art. 33d VE-PG) sowie auf eine finanzielle Krise von PostFinance (Art. 32a VE-PG) handelt sich es um neue Subventionsbestimmungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199062 (SuG).
6.6.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Die BV trägt dem Bund auf, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (Art. 92 Abs. 2 BV). Zu diesen Diensten zählt auch der Zahlungsverkehr. Artikel 32a und 33d VE-PG zielen darauf ab, dass der Bund diese Gewährleistungsverantwortung auch in einer Notlage wahrnehmen kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a und 33d VE-PG). Der Bundesrat soll in solchen Krisensituationen situativ adäquate Massnahmen treffen können, welche fi- nanzielle Folgen haben können.
61 SR 171.10
62 SR 616.1