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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
1.2.7 Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore mit fest eingestellter Messzeit müssen
eine Kontamination, die dem Richtwert entspricht, innerhalb dieser Messzeit anzeigen.
2 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Ersteichung umfasst nebst den allgemeinen Prüfungen gemäss Anhang 5 Ziffer 2 MessMV die Prüfpunkte für die Nacheichung.
3 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Das METAS kann die Eich- und Prüffristen für einzelne Bauarten bestimmter Hersteller verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3.1 Nacheichung
3.1.1 Dem Hand-Fuss-Kontaminationsmonitor müssen für die Eichung eine Bedie-
nungsanleitung mit technischer Beschreibung und eine Liste der Nuklide, für die das Gerät zu eichen ist, beiliegen.
3.1.2 Die Eichung umfasst die Prüfung und Kalibrierung sämtlicher verbauter
Oberflächenkontaminationsdetektoren. Bei Geräten mit implementierten nuklidspezifischen Kalibrierfaktoren wird auf die Kalibrierung verzichtet.
3.1.3 Die Eichung deckt zudem mindestens die Prüfung der für den vorgesehenen
Einsatz notwendigen Messbereiche und Nuklide ab.
3.1.4 Die Eichfehlergrenzen betragen ± 30 %.
3.2 Kontrollverfahren durch die Verwenderin
3.2.1 Im Kontrollverfahren durch die Verwenderin wird die Abweichung des aktu-
ellen Messwertes im Strahlungsfeld der radioaktiven Prüfquelle von dessen Bezugswert bestimmt. Für die Bestimmung der Abweichung ist der Bezugswert entsprechend der Halbwertszeit der radioaktiven Prüfquelle auf das Datum der Prüfung umzurechnen. Falls erforderlich ist zudem der Beitrag der Untergrundstrahlung oder der Nullpunktmesswert zu berücksichtigen.
3.2.2 Der Bezugswert für die Prüfung ist unmittelbar nach erfolgter Erst- oder
Nacheichung durch die Verwenderin festzulegen.
3.2.3 Bei der Prüfung müssen folgende Daten schriftlich festgehalten werden:
– Datum der Prüfung, Visum der ausführenden Person;
– Kennzeichnung des Hand-Fuss-Kontaminationsmonitors der Kontrollvorrichtung sowie der Prüfquelle;
– weitere Parameter, wie insbesondere relevante Konfigurationsparameter;
– Referenzdokument des Qualitätsmanagementsystems für die Durchführung der Prüfung.
3.2.4 Die Fehlergrenzen bei der Prüfung betragen ± 20 %.
3.2.5 Liegt bei der periodisch durchzuführenden Prüfung die Messabweichung aus-
serhalb der vorgeschriebenen Fehlergrenzen, so muss der Hand-Fuss-Kontaminationsmonitor nachgeeicht werden.