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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
– W: aktive Fläche der Referenzquelle von 100 cm2.
– CS: Richtwert für Oberflächenkontamination nach Anhang 3 StSV.
3.3.7 Der Abstand zwischen der Quelle und dem Detektorfenster beträgt 5 mm, so-
fern in der Bedienungsanleitung nicht ein anderer Abstand bezeichnet ist.
3.4 Reparatur und Sicherung
3.4.1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS kön-
nen, in Absprache mit dem METAS, Wartungsstellen oder Privatpersonen ermächtigen, Messmittel nach erfolgter Reparatur oder Wartungsarbeit mit privaten Sicherungszeichen zu verschliessen.
3.4.2 Nach einer Reparatur oder Wartung müssen mobile Oberflächenkontaminati-
onsmonitore nachgeeicht oder kalibriert werden.
3.4.3 Wird eine Reparatur oder Wartung, welche die messtechnischen Eigenschaf-
ten beeinflussen kann, durch eine dazu ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt, so kann anstelle der Nacheichung oder Kalibrierung das Kontrollverfahren durch die Verwenderin durchgeführt werden.
3.4.4 Nach einer Reparatur oder Wartung, die keinen Einfluss auf die messtechni-
schen Eigenschaften hat, kann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit verzichtet werden, wenn die Reparatur durch eine ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt worden ist.