Vorlage

Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12 Abs. 6 Bst. g

6 Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:

g. gegen das Handelsregister-, Betreibungs- oder Konkursrecht.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.