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Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 5 Seiten
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Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht4
Art. 928a Abs. 2
2 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung oder zur Änderung, Löschung oder Verweigerung der Eintragung im Handelsregister begründen.
2. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19585
Art. 89e Bst. k
Folgende Behörden und Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen:
k. die kantonalen Kontrollorgane, welche die Kontrollen nach Artikel 6 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 20056 durchführen: in die Daten, die für die Identifikation des Halters erforderlich sind.
3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 50a Abs. 1 Bst. dter
1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG8 bekannt geben:
dter. dem Transparenzregister im Zusammenhang mit der Meldung eines Unterschieds nach Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26. September 20259 über die
4SR 220
5 SR 741.01
6 SR 822.41
7 SR 831.10
8 SR 830.1
9 SR …