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Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 5 Seiten
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Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit «%ASFF_YYYY_ID»
Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen;
4. Bundesgesetz vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung
Art. 84a Abs. 1 Bst. gter
1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG11 betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:
gter. dem Transparenzregister im Zusammenhang mit der Meldung eines Unterschieds nach Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26. September 202512 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen;
5. Bundesgesetz vom 20. März 198113 über die Unfallversicherung
Art. 97 Abs. 1 Bst. hter
1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:
hter. dem Transparenzregister im Zusammenhang mit der Meldung eines Unterschieds nach Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26. September 202514 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen;
10 SR 832.10
11 SR 832.12
12 SR …
13 SR 832.20
14 SR …