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Vernehmlassung 2026/37: Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (Umsetzung Motion 24.3202 Candinas Martin) · 5 Seiten
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Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)
Änderung vom [Datum]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis
1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:
d die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber überprüfen.
2bis Sie können zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe d auf die Daten des Informationssystems Verkehrszulassung nach Artikel 89e Bst. k des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 zugreifen.
Art. 11 Abs. 1
1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivilstand und Steuerwesen, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie die Handels-, Betreibungs- und Konkursämter arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen. Dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständig sind.
1BBl 20XX ...
2 SR 822.41
3 SR 741.01
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