Vernehmlassungsvorlage - FAV

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 3 Seiten

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Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. November 20151 über Fernmeldeanlagen (FAV) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und cbis

1In dieser Verordnung bedeutet:

c. Fernmeldeendeinrichtung: alle Fernmeldeanlagen, die für den mit irgendei- nem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnitt- stellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden, bestimmt sind;

cbis. kritische Netzwerkanlage: alle Fernmeldeanlagen, die Teil eines Netzes sind, das für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, und deren Störung oder Fehlfunktion zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beein- trächtigung des Betriebs von Fernmeldeinfrastrukturen führen oder die öf- fentliche Sicherheit gefährden kann;

Gliederungstitel nach Art. 28a

Abschnitt 1a Kritische Netzwerkanlagen

Art. 28b Grundsätze

1Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bereitstellung kritischer Netzwerkanlagen auf dem Markt die Bestimmungen des zweiten und des dritten Kapitels.

1 SR 784.101.2

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