Vernehmlassungsvorlage - FDV

Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 5 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 1

e. Anbieterin eines vollständigen virtuellen Mobilfunknetzes (Full Mobile Vir- tual Network Operator [Full MVNO]): Anbieterin von Fernmeldediensten, die unabhängig Mobilfunkdienste über das Funkzugangsnetz (Radio Access Network [RAN]) einer Mobilfunkkonzessionärin erbringt.

Art. 26a Abs. 6

6Haben Anbieterinnen den begründeten Verdacht, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer nach Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und koordiniert vorgehen, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu un- terbinden.

Gliederungstitel vor Art. 96d

5. Abschnitt: Sicherheit der Infrastruktur von Mobilfunknetzen

Art. 96d Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Mobilfunknetze, die den internatio- nal festgelegten technischen Spezifikationen für Netze aller Generationen entspre- chen.

2Sie gelten für die folgenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten:

1 SR 784.101.1

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