Vernehmlassungsvorlage - FAV
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Eine kritische Netzwerkanlage darf nur in Verkehr gebracht oder betrieben werden, wenn sie spezifische Sicherheitsanforderungen erfüllt.
3Das BAKOM kann eine Liste dieser Anlagen erstellen und die spezifischen Anfor- derungen unter Berücksichtigung der anerkannten internationalen Normen und Praxis festlegen.
Art. 28c Konformitätserklärung und technische Unterlagen
1Die Herstellerin muss die Konformität der kritischen Netzwerkanlagen mit den spe- zifischen Sicherheitsanforderungen anhand des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Verfahrens nach- weisen.
2In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 muss die Analyse und Bewertung von Si- cherheitsrisiken auf international beschriebenen und anerkannten Methoden beruhen.
3Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person muss der Betreiberin des Fern- meldenetzes, in das die kritische Anlage integriert ist, eine Kopie der technischen Un- terlagen abgeben.
Art. 44b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für kritische Netzwerkanlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... auf dem Markt erhältlich sind, gelten die in den Artikeln 28b Absatz 2 und 28c vorgesehenen Pflichten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi