Vernehmlassungsvorlage - FDV
Vernehmlassung 2026/39: Erhöhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen (Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich) · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
7Jeder Zugriff auf Schlüsselmaterial ist zu protokollieren. Die Protokolle sind wäh- rend mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem BAKOM auf Verlangen vorzu- legen.
Art. 96fbisSicherheitsmassnahmen
1Die Mobilfunkkonzessionärinnen und die Full MVNO müssen die notwendigen technischen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen treffen, um die Sicher- heit von Fernmeldeinfrastrukturen zu gewährleisten und Cyberbedrohungen zu ver- hindern.
2Sie müssen sicherstellen, in ihren Netzen Hard- und Softwarekomponente in Betrieb zu nehmen, die nicht gefährdet sind. Sie müssen alle standardisierten Sicherheitsopti- onen installieren und implementieren.
3Sie müssen in Echtzeit eine permanente und systematische Überwachung ihrer Netze zur Erkennung von Schwachstellen, Anomalien und Eindringlingen durchfüh- ren.
4Sie müssen sich über erkannte Schwachstellen, Anomalien und Eindringlinge aus- tauschen und sich auf die aktuell beste fachliche Praxis einigen. Im Falle eines Cy- berangriffs müssen sie sich gegenseitig über den Zustand ihrer Netze informieren. Sie müssen zusammenarbeiten, um die Folgen zu mindern und die Bedrohung zu beseiti- gen.
5Sie müssen ein SMS-Umleitungssystem verwenden, das sicherstellt, dass diese Nachrichten in jedem Fall über die Schweiz geleitet werden.
6Sie müssen Signalisierungsnachrichten mithilfe von Filterinstrumenten und nach Methoden filtern, die den international anerkannten Empfehlungen und Normen ent- sprechen. Das BAKOM kann die anerkannten Empfehlungen und Normen näher be- stimmen.
Art. 96g Abs. 2
2Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Rechtsverletzung und erweist es sich zur Feststellung des Sachverhalts als notwendig, so kann das BAKOM von den Mobil- funkkonzessionärinnen und den Full MVNO verlangen, sich auf eigene Kosten einem Audit durch eine qualifizierte Stelle zu unterziehen oder ihre Fernmeldeanlagen prü- fen zu lassen.
Art. 108e Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Die Mobilfunkkonzessionärinnen und die Full MVNO müssen die Anforderungen nach Artikel 96f Absätze 2 und 3 spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung erfüllen.