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Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082 wird wie folgt geän- dert:

Art. 8 Förderung des Schienengüterverkehrs

1Der Bund kann den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Dritten zur Förderung des alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehrs Beiträge ausrichten. Die Bei- träge dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und aus- ländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.

2Die Höhe der geplanten Betriebsabgeltungen an den alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr nimmt ab dem 1. Januar 2030 von Jahr zu Jahr ab.

Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Der Bund kann Beiträge nach Artikel 8 Absatz 1 für ungedeckte Kosten ausrichten, die im Jahr des Inkrafttretens der Änderung vom … entstanden sind.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Steht fünf Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am [fünfter Tag nach Ablauf der Re ferendumsfrist] in Kraft.

SR ..........

1BBl 2026 ….

2 SR 740.1

2026-... «%ASFF_YYYY_ID»