Vorlage
Vernehmlassung 2026/40: Änderung des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes und Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Förderung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (Gütertransportverordnung, GüTV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gütertransportverordnung vom 19. November 20251 wird wie folgt geändert:
Art. 35 Alpenquerender kombinierter Verkehr
(Art. 8 GVVG)
1Im alpenquerenden kombinierten Verkehr gilt der Bund den Eisenbahnverkehrsun- ternehmen und Dritten die ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Angebote pro Zug und Sendung ab.
2Bemessungsgrundlage für die Abgeltungen sind die effektiv erbrachten Leistungen.
3Das BAV legt die Fristen für die einzelnen Phasen des Bestellverfahrens sowie die maximalen Beitragssätze fest.
4Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Dritten reichen dem BAV jährlich ein Gesuch ein. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl Züge;
b. die Anzahl Sendungen;
c. die zugesicherten Beiträge Dritter;
d. eine Planrechnung.
5Bewilligt das BAV ein Gesuch, so schliesst es mit der Leistungserbringerin eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere das bestellte Angebot und die Höhe der Betriebsbeiträge sowie die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch die Leistungser- bringerin und der Auszahlung der Betriebsbeiträge festgelegt.
SR ..........
1 SR 742.411
2026-... «%ASFF_YYYY_ID»