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Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 2 Seiten

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Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen

(Preisbekanntgabeverordnung, PBV)

Änderung vom […]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

1bis. Abschnitt: Bekanntgabe der Bedingungen beim Fahrzeugleasing

Art. 4bis

1Wird den Konsumentinnen und Konsumenten Leasing zur Finanzierung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Buchstabe a der KFZ-Verordnung vom 29. November 20232 angeboten, so muss mit dem Angebot stets der Preis in Schweizer Franken bekanntgegeben werden, der im Rahmen des Leasingvertrag zu bezahlen ist.

2Neben dem Preis, der im Rahmen des Leasingvertrages zu bezahlen ist, müssen die folgenden Angaben bekanntgegeben werden:

a. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten,

b. Effektiver Jahreszins,

c. Barkaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,

d. die Höhe einer allfälligen Kaution,

e. der Hinweis auf die allfällig verlangte Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht dem Leasingnehmer überlassen ist, die Versicherungskosten,

f. weitere nicht frei wählbare Kosten jeglicher Art, insbesondere Kosten für Bonitätsprüfung, Vertragsadministration und Servicepakete sowie Fahrzeugübergabekosten.

3Gewähren Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner Finanzierungsbeiträge, die den im Rahmen des Leasingvertrages zu bezahlenden Preis oder

1 SR 942.211

2 SR 251.6