Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

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werden, würde dieser Prozess aller- Oktober 2025 erhoben wurden dings gemäss Bankenschätzungen (vgl. 5.1.2 für weitere Details zur rund 10 Jahre in Anspruch nehmen. Erhebung).

Kap. 5.1.2: Aggregiert über alle SIBs Berechnung der Behörden ge-2025

auf Gruppenstufe resultieren per stützt auf eine Auswertung von 30. November 2024 respektive per quantitativen Schätzungen der 30. Juni 2025 unter Anwendung ei- SIBs, die von November – Denes geschätzten Kostensatzes von zember 2025 erhoben wurden. 0,1 Prozent gesamthafte Einmalkos- Dabei wird pro SIB der aus der ten aufgrund der neuen Regulierung Differenz zwischen der Anfordevon rund 55 respektive rund 50 Milli- rungshöhe und den vorbereiteten onen Franken. Vermögenswerten allfällig entste-

hende ungedeckte Bedarf berechnet und mit einem geschätzten Kostensatz für rechtliche und operationelle Vorbereitungen von 0,1 Prozent multipliziert. Diese bankspezifischen Resultate werden über alle SIBs aufsummiert.

Kap. 5.1.3: Aggregiert über alle SIBs Berechnung der Behörden ge-2025

auf Gruppenstufe resultieren per stützt auf eine Auswertung von 30. November 2024 respektive per quantitativen Schätzungen der 30. Juni 2025 unter Anwendung ei- SIBs, die von November – Denes Kostensatzes von 0,5 Prozent zember 2025 erhoben wurden gesamthafte jährliche Liquiditätskos- (vgl. 5.1.3 für weitere Details zur ten von rund 34 respektive rund 46 Erhebung). Dabei wird pro SIB Millionen Franken. der aus der Differenz zwischen a)

der Anforderungshöhe und b)

den vorbereiteten sowie in Zukunft vorbereitbaren Vermögenswerten allfällig entstehende ungedeckte Bedarf berechnet und eine allfällig resultierende Unterdeckung mit einem Liquiditätskostensatz von 0,5 Prozent multipliziert. Diese bankspezifischen Resultate werden über alle SIBs aufsummiert.

Kap. 5.1.3: Zu den genannten Stich- Berechnung der Behörden ge-2025

tagen erfüllte keine der vier SIBs die stützt auf eine Auswertung von regulatorischen Vorbereitungsanfor- quantitativen Schätzungen der derungen. SIBs, die von November – De-

zember 2025 erhoben wurden (vgl. 5.1.3 für weitere Details zur Erhebung). Dabei wurden für alle Risiken gemäss Artikel 25b Absatz 2 E-LiqV die Ab- und Zuflusskategorien mit den massgeblichen Ab- und Zuflussraten gewichtet, die in den Anhängen 9 und 10 E-LiqV vorgegeben sind. Hiervon wurde gemäss Artikel 25c E-LiqV die Liquidität abgezo-