Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung

_____________________________________________________________________________________________________________

5.8 Auswirkungen auf die Digitalisierung

Mit der Anpassung bisheriger Prozesse bei Banken (z. B. durch die Umwandlung von Papier- in Registerschuldbriefe) leistet die geplante Regulierung einen Beitrag zur Digitalisierung. Der Vollzug der Regulierungsanpassungen kann vollständig mit elektronischen Mitteln erfolgen. Grundsätzlich macht die LiqV keine Vorgaben zu den für den Vollzug zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist bereits aktuell bei der Überprüfung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Änderungen in der LiqV stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen im BankG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 sowie Artikel 56.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die FINMA findet sich in Artikel 17zquaterAbsatz 4 E-LiqV, wonach die FINMA die Form und den Inhalt der Formulare für den Vorbereitungsnachweis bestimmen soll.

6.4 Datenschutz

Die Vorlage berührt keine Fragen des Datenschutzes bzw. wird durch die Anpassungen keine Bearbeitung von Personendaten ausgelöst.

7 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen hängt vom Verlauf der parlamentarischen Beratungen zu den geplanten gesetzlichen Erleichterungen in Bezug auf die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB ab.50 Ausgehend davon, dass die gesetzlichen Anpassungen frühestens per Anfang 2029 in Kraft treten können und eine Übergangsfrist von vier Jahren für die Vorbereitungsarbeiten der betroffenen Banken angemessen ist, wird vorgeschlagen, dass die Banken die Vorbereitungsanforderungen ab dem 1. Januar 2033

50 Die Vernehmlassung zur «Änderung des Bankengesetzes: Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission» findet gleichzeitig zur Vernehmlassung der vorliegenden Vorlage statt.