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Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 14 Seiten

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Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1Im ganzen Erlass wird «Schweizerfranken» ersetzt durch «Franken».

2In den Anhängen wird «Finanzinstitut nach Anhang 1» und «Finanzinstitut gemäss Anhang 1» ersetzt durch «Finanzinstitut nach Anhang 1a», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt für Banken nach dem BankG:

a. qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen;

b. Anforderungen an die Vorbereitung von Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken (Vorbereitungsanforderungen).

2Sie regelt zudem besondere Liquiditäts- und Vorbereitungsanforderungen für systemrelevante Banken.

3Sie gilt auch für kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG, soweit nichts anderes bestimmt ist.

4 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Abs. 3

3 Vermögenswerte dürfen nur entweder für die Erfüllung der Liquiditätsanforderungen, für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen oder für die Erfüllung

1 SR 952.06

2026-... «%ASFF_YYYY_ID»