Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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zwischen der Schweiz und der Europäischen Union174 (FZA) sowie mit Anhang K des EFTA-Übereinkommens175. Im Bereich des Migrationsrechts sieht die Vorlage für Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft keine Sonderregelungen vor. Sie haben daher in migrationsrechtlichen Fragen die gleichen Rechte und Pflichten wie Konkubinatspartnerinnen und -partner (vgl. Art. 2 VE-PACS und die Erläuterungen in Ziff. 4.5.1.).

Für Fragen der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Zusammenhang mit formellen Lebenspartnerschaften ist das LugÜ zu beachten. Allfällige andere relevante Staatsverträge bleiben ebenfalls vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG).

7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung)

Die Vorlage enthält in Artikel 28 eine Delegationsnorm. Demnach erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese betreffen insbesondere die Eintragung und das Verfahren zur Auflösung des PACS sowie die Umwandlung von formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt)

Die Vorlage enthält in Artikel 28 eine Delegationsnorm. Demnach erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen. Diese betreffen insbesondere das Verfahren zur Begründung, die Eintragung und das Verfahren zur Auflösung des PACS sowie die Umwandlung von formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

7.4 Datenschutz

Die Eintragung und Führung der Daten im Register Infostar sowie die Weitergabe von Daten müssen den Anforderungen an die Bearbeitung von Personendaten genügen. Für die kantonalen Zivilstandsbehörden sind die kantonalen Datenschutzgesetze massgebend. Mit den Normen in den Artikeln 6, 22 und 27 Absatz 2 und 3 VE-PACSG liegen genügende gesetzliche Grundlagen zur Bearbeitung der entsprechenden Daten vor.

174 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.

175 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31.