Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Auflösung der Partnerschaft besser geschützt (vgl. Ziff. 4.1.2). Wie viele Personen eine formelle Lebenspartnerschaft begründen werden, ist unsicher (vgl. Ziff. 6.2).
Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Auswirkungen hat die Vorlage zudem auf die Berufsgruppe der Notarinnen und Notare, da der PACS gemäss Vorlage einer öffentlichen Beurkundung bedarf. In diesem Rahmen sieht die Vorlage auch bestimmte Pflichten der Notarinnen und Notare vor.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Begründung, der Wirkungen und der Auflösung des PACS sowie der Umwandlung von kantonalen Partnerschaften ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV). Heranzuziehen sind aber auch Artikel 112 BV (Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) sowie Artikel 113 BV (Berufliche Vorsorge) hinsichtlich der Anpassungen des AHVG und des BVG (vgl. Ziff. 5.2.6 und 5.2.7). Die Kantone können innerhalb ihres Kompetenzbereichs weitere Rechtswirkungen für den PACS vorsehen (Ziff. 4.5.3.1).
Die Vorlage ist mit dem Verfassungsrecht und insbesondere auch mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 13 BV vereinbar. Insbesondere wird mit dem PACS ein neues Rechtsinstitut für Beziehungen geschaffen, das weder das Konkubinat noch die Ehe eingrenzen soll. Den Personen steht es nach wie vor frei, welche Beziehungsform sie wählen. Zudem wird mit der Weitergeltung der bestehenden kantonalen formellen Partnerschaften und der Möglichkeit der Umwandlung sichergestellt, dass den betreffenden Personen die Freiheit gewährt wird, über den Fortgang ihrer rechtlichen Bindung zu entscheiden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Ebenfalls vereinbar ist die Bundesvorlage mit dem geltenden internationalen Recht, insbesondere auch mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches durch Artikel 8 EMRK geschützt ist. Dieses Recht schliesst die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts für Beziehungen nicht aus. Im Übrigen wird auf Ziff. 7.1 verwiesen. Ebenfalls vereinbar ist die Bundesvorlage mit dem Freizügigkeitsabkommen