Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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5.2.6 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Durch die in der Vorlage vorgesehenen Anpassungen in Artikel 29sexiesund Artikel 29septiessollen für die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Anrechnung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften die gleichen Regelungen gelten wie für Ehegatten. Keine Gleichstellung sieht der Vorentwurf aber in Bezug auf die Aufteilung der angerechneten Gutschriften zwischen den Ehegatten vor (vgl. Art. 29sexiesAbs. 3 und Art. 29septiesAbs. 6 AHVG). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft je über das eigene Vermögen verfügen (Art. 12 VE-PACSG) und keine Einkommensteilung bei der AHV erfolgt.

Art. 29sexiesAbs. 1 Bst. e

Artikel 29sexiesregelt den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Absatz 1 Satz 3 sieht eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor, um die Anrechnung von Erziehungsgutschriften in verschiedenen Konstellationen zu regeln. Im Vorentwurf soll ein neuer Buchstabe e hinzugefügt werden, um die Kompetenzdelegation auf Personen in formeller Lebenspartnerschaft auszuweiten. Der Bundesrat wird gestützt darauf eine Anpassung der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung170 (AHVV) vornehmen, um die Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, bei der Anrechnung der Erziehungsgutschriften den Ehegatten gleichzustellen.

Art. 29septiesAbs. 1 dritter Satz

Artikel 29septiesregelt den Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Demnach haben nach Absatz 1 Satz 1 «Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können.». Gemäss dem dritten Satz von Absatz 1 sind «Verwandten gleichgestellt … Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.» Indem die Vorlage die Liste der Personen, die den Verwandten gleichgestellt sind, mit «Person, die mit der versicherten Person einen PACS begründet hat» ergänzt, sollen die entsprechenden Partnerinnen und Partner auch dann einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften haben, wenn sie das für Konkubinatspartnerinnen und -partner geltende Erfordernis (ununterbrochene Führung eines gemeinsamen Haushaltes seit mindestens fünf Jahren) nicht erfüllen. Damit sollen sie den Ehegatten in diesem Bereich gleichgestellt sein.

170 SR 831.101.