Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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5.2.7 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG

Die vorgeschlagene Anpassung im BVG bezweckt, die Begünstigtenordnung für Hinterlassenenleistungen so anzupassen, dass die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft den Konkubinatspartnerinnen und -partnern gleichgestellt sind, auch wenn sie die vorausgesetzten zusätzlichen Anforderungen (insb. in Bezug auf die Dauer des Zusammenlebens) nicht erfüllen.

Nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, als begünstigte Person für die Hinterlassenenleistungen vorsehen. Durch eine redaktionelle Anpassung der Bestimmung und Ergänzung des Buchstaben a soll dies für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner in formeller Lebenspartnerschaft (PACS) auch dann gelten, wenn die Beziehung noch nicht fünf Jahre angedauert hat. Die alleinige Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft soll ausreichen, um sich (sofern das Reglement dies vorsieht) gegenseitig als begünstigte Personen eintragen zu können.

Dasselbe soll konsequenterweise auch für die Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitsleistungen sowie der Säule 3a gelten. Demnach sind Artikel 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge171 (Freizügigkeitsverordnung, FZV) und Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen172 (BVV 3) durch den Bundesrat anzupassen.173

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen finanziellen, personellen oder sonstigen Auswirkungen auf den Bund. Insbesondere hat der PACS keine Auswirkungen auf die Bundessteuer. In Bezug auf das Sozialversicherungsrecht kann es gestützt auf die vorgeschlagenen Anpassungen eine leichte Zunahme der Leistungen geben (vgl. Ziff. 5.2.7). Eine wesentliche Zunahme ist aber nicht zu erwarten, zumal davon auszugehen ist, dass die Personen, die einen PACS schliessen, infolge der für faktische Lebensgemeinschaften geltenden Normen in der Regel ohnehin entsprechende Rechte hätten.

171 SR 831.425.

172 SR 831.461.3.

173 Siehe dazu auch die laufenden Revisionsbestrebungen betreffend verschiedene Verordnungen zur beruflichen Vorsorge, vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. September 2025, abrufbar unter www.admin.ch > Informationen für Medienschaffende > Medienmitteilungen und Reden > Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert.