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Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 2 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

auf Antrag des Betreibers diese Jahre bei der Beurteilung nicht berücksichtigen; in diesem Fall werden zusätzlich so viele weitere Betriebsjahre für die Beurteilung berücksichtigt, dass insgesamt fünf Betriebsjahre berücksichtigt werden; sämtliche berücksichtigten Betriebsjahre müssen innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inbetriebnahme der Erweiterung liegen.

c. Wird das Erheblichkeitskriterium im Durchschnitt der fünf berücksichtigten Jahre nicht eingehalten, so verfügt das BFE den Ausschluss des Betreibers aus dem System der gleitenden Marktprämie und fordert die gesamte ausbezahlte gleitende Marktprämie abzüglich der bereits erfolgten Rückzahlungen für den übersteigenden Teil (Art. 30anovies) zurück.

Art. 30boctiesBst. c

Aufgehoben

Art. 30bdeciesAbs. 2 Bst. d

2Sie muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

d. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 20172 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV).

Art. 30bundeciesAbs. 1 Bst. b

Aufgehoben

Art. 30edeciesAbs. 4 Bst. b

4Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

b. die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV3;

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2 SR 730.010.1

3 SR 730.010.1