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Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2.14 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener gewerblicher Kochfelder, offener Gratinier- oder Warmhalte-Öfen mit starker Oberhitze (Salamander) und Fritteusen

Ziff. 1.2

1.2 Ausgenommen sind:

a. Grillplatten;

b. Kochfelder, die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Verwendung in schweizerischen Schutzbauten zugelassen sind;

c. Dreiseitig geschlossene Salamander mit Rosteinschub;

d. Tischfritteusen.

Ziff. 2.3

2.3 Netzbetriebene gewerbliche Fritteusen nach Ziffer 1.1 Buchstabe c dürfen ab

1. Januar 2028 nur noch in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn :

a. ihr Becken mit einer Wärmedämmung gedämmt ist, deren R-Wert bei 170 Grad Celsius mindestens 0,12 Quadratmeter Kelvin pro Watt beträgt; allfällige Kaltzonen zur Verlängerung der Öllebensdauer müssen nicht isoliert werden;

b. sie nach längstens 30 Minuten Leerlaufbetrieb automatisch die Soll- Temperatur unter 130 Grad Celsius absenken oder sich ausschalten.

Ziff. 3.1

3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die nach Ziffer 2 erforderli-

chen Eigenschaften der netzbetriebenen gewerblichen Küchengeräte anhand der technischen Unterlagen bewertet; die technischen Unterlagen müssen die Funktionsweise der erforderlichen Eigenschaften erläutern . Bei Fritteusen müssen die technischen Unterlagen insbesondere enthalten:

a. den R-Wert der Wärmedämmung des Beckens in Quadratmeter Kelvin pro Watt auf zwei Dezimalstellen;

b die Temperatur in Grad Celsius, für welche der R-Wert nach Buchstabe a gilt;

c. die Dicke der Dämmschicht in Millimeter;

d. die Zeitdauer oder den einstellbaren Zeitbereich in Minuten zwischen dem letzten Frittieren und der automatischen Senkung der Soll-Temperatur oder dem Ausschalten;