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Vernehmlassung 2026/74: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027 · 3 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 36 Abs. 1

1Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können.

Art. 62 Bst. a

Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager hat zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 einen Bericht mit folgenden Angaben einzureichen:

a. einen Vergleich der zur Auswahl stehenden Optionen hinsichtlich der Sicherheit und der Sicherung des geplanten Tiefenlagers;

II

Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi